Allgemeine Geschäftsbedingungen für Inseratenaufträge
1. Ein Inseratenauftrag im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen bzw. bezahlter Promotions eines Auftraggebers (Inserenten) in der Zeitschrift Gesund & Leben.
2. Inseratenaufträge sind nur rechtsverbindlich, wenn die Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.
3. An eine Veröffentlichung von Inseraten ist der ÄrzteVerlag nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gebunden. Der ÄrzteVerlag behält es sich vor, Inserate wegen deren Inhalts, Herkunft, technischer Form oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder gegen die Eigeninteressen des Verlages verstößt, abzulehnen.
4. Für nicht veröffentlichte Inserate im Falle höherer Gewalt oder durch ein Versehen des ÄrzteVerlages ist eine Schadenersatzforderung ausgeschlossen. Der ÄrzteVerlag haftet auch nicht, wenn er vom Auftraggeber irre- geführt oder getäuscht wird. Der ÄrzteVerlag übernimmt auch keinerlei Verantwortung für Inhalt und Wahrheitsgehalt einer Inseratenschaltung.
5. Der ÄrzteVerlag gewährleistet die einwandfreie Wiedergabe der Schaltung, wobei geringfügige Farbabweichungen drucktechnisch bedingt sein können und keinen Grund für eine Mängelrüge darstellen. Durch Verschulden des ÄrzteVerlages entstellte Schaltungen werden kostenlos wiederholt, weiter- gehende Ansprüche werden abgelehnt. Reklamationen müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung bzw. des Beleg- exemplars schriftlich geltend gemacht werden. Für Fehler aus jeder Art der telefonischen oder elektronischen Übermittlung übernimmt der ÄrzteVerlag keine Haftung.
6. Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung für Leser nicht als Anzeigen er- kennbar sind, werden laut den Bestimmungen für entgeltliche Einschaltung gemäß §26 Mediengesetz gekennzeichnet.
7. Für die rechtzeitige Anlieferung der Inhalte bzw. der Inseratenschaltungen selbst oder einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber (Inserent) verantwortlich.
8. Wird der ÄrzteVerlag verpflichtet, eine Gegendarstellung eines von der Inseratenschaltung Betroffenen zu schalten, so hat der Auftraggeber (Inserent) die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Der Auftraggeber (Inserent) haftet gegenüber dem ÄrzteVerlag auch für sämtliche Kosten und Spesen, die dem ÄrzteVerlag dadurch entstehen, dass ein Inserat Dritte in ihren Rechten verletzt
(z. B. Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.) und verpflichtet sich, den ÄrzteVerlag diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
9. Ein Rücktrittsrecht von einem Inseratenauftrag wird nur dann eingeräumt, wenn der Rücktritt spätestens einen Monat vor Anzeigenschluss dem ÄrzteVerlag schriftlich mitgeteilt wird. Die Gewährung von Umsatzrabatten setzt voraus, dass der Kunde mit der ersten Schaltung den vereinbarten Buchungsauftrag erfüllt. Rabattvereinbarungen stehen unter der auflösenden Bedingung eines Zahlungsverzugs oder einer Insolvenzeröffnung. Rabatte sind nicht kombinierbar. Das für den Rabatt relevante Jahr entspricht dem Kalenderjahr. Aufträge, die vor einer Rabattvereinbarung erteilt wurden, können nicht rückwirkend miteinbezogen werden. Rabatte werden je nach Vereinbarung sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder am Jahresende gutgeschrieben. Wird das vereinbarte Schaltvolumen nicht erreicht oder erteilt der Kunde unter dem Jahr ein Storno, werden alle zu Unrecht bisher berücksichtigen Rabatte am Ende des Rabattjahres zuzüglich Zinsen i.H. von 12 % nachverrechnet. In diesem Fall kommen die Rabatte für Mehrfachbuchungen lt. aktuellem Tarif zur Anwendung.
10. Die Zahlungsbedingungen des ÄrzteVerlages (netto Kassa innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Zahlungsverzug 12 % p.a. als kontokorrentmäßig zu verrechnende Zinsen ab Rechnungsdatum) gelten von beiden Seiten als vereinbart.
11. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, die Herstellung erforderlicher Druckunterlagen, Reinzeichnungen sowie Satzkosten für abbestellte Anzeigen stellt der ÄrzteVerlag in Rechnung.
12. Druckunterlagen werden nur über ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers (Inserenten) an denselben rückübermittelt.
13. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile Wien als vereinbart.